Allgemeine Geschäftsbedingungen

der F. Willich GmbH + Co. KG (nachfolgend: F. Willich)

 

§ 1 Geltungsbereich 

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – in ihrer jeweils  zum Zeitpunkt  des  Vertragsschlusses  gültigen  Fassung – ausschließlich für die Geschäftsbeziehung zwischen F. Willich und deren Kunden.  Abweichende Geschäftsbedingungen der Kunden erkennt F. Willich nicht an, es sei denn, F. Willich hat ausdrücklich der Geltung zugestimmt. 
  2. Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unter www.f-willich.de heruntergeladen und eingesehen werden.  
  3. Sie gelten auch für die zukünftigen Lieferungen und Leistungen von F. Willich einschließlich etwaiger Ersatzteillieferungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Nimmt der Kunde die Leistung/Lieferung durch F. Willich vorbehaltlos an, liegt auch darin das Anerkenntnis dieser AGB durch den Kunden. 

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote seitens F. Willich erfolgen stets freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines eigenen, verbindlichen Vertragsangebots des Kunden dar. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch F. Willich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Alle Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn und soweit F. Willich sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie durch F. Willich nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält F. Willich sich sämtliche Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung von F. Willich durch den Kunden Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen sind F. Willich zurückzugeben, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Etwaige Kopien der Unterlagen sind in diesem Fall zu vernichten.

§ 3 Höhere Gewalt, Rücktrittsrecht

In Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Pandemien), die die termingemäße Ausführung übernommener Aufträge verzögern oder unmöglich machen, hat F. Willich das Recht, die Lieferung um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch für 2 Monate hinauszuschieben. Beiden Parteien steht in diesen Fällen auch ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. 

§ 4 Lieferung

  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie  von F.  Willich ausdrücklich als solche bestätigt werden. Liefertermine sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder F. Willich die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
  2. Bei Lieferterminen, die nicht ausdrücklich in  Textform als  „fix“,  „verbindlich“ oder mit einem ähnlichen allgemein gebräuchlichen Zusatz bezeichnet sind, kann der Kunde nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist  zur  Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf dieser Nachfrist gerät F. Willich in Verzug.  
  3. Teillieferungen sind in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zulässig. 
  4. Die Einhaltung vereinbarter Fristen für Lieferungen/Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher durch den Kunden zu liefernder Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (z.B. Anzahlungen) und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen angemessen; dies gilt nicht, wenn F. Willich die Verzögerung zu vertreten hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt/Rücktritt/Pfändungen

  1. F. Willich behält sich das Eigentum an allen gelieferten Liefergegenständen(im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. 
  2. Bestehen Anhaltspunkte, welche die Annahme der Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder das Drohen einer solchen rechtfertigen, ist F. Willich berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurück-zutreten und Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
  3. Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für F. Willich als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne F. Willich zu verpflichten.
    Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht F. Willich das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum von F. Willich durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an F. Willich und verwahrt sie unentgeltlich für F. Willich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
  4. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind F. Willich unverzüglich anzuzeigen.
    Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie von dem Dritten nicht eingezogen werden können und die Drittwiderspruchsklage berechtigterweise erhoben worden ist. Stundet der Kunde seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten, unter denen sich F. Willich das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware vorbehalten hat. Jedoch ist der Kunde nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Kunde zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt. 
  5. Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden hiermit bereits an F. Willich abgetreten.
    Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf F. Willich übergehen.
  6.  Wird die Vorbehaltsware von dem Kunden zusammen mit anderen, nicht von F. Willich gelieferten Waren zu einem Ge-samtpreis veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. 
  7. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an F. Willich ab. 
  8. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch F. Willich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. F. Willich sind zum Widerruf berechtigt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung nicht ordnungsgemäß nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufrechts vor, hat der Kunde auf Verlangen von F. Willich unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, F. Willich die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. 
    F. Willich ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Kunde nicht befugt, auch nicht aufgrund der Einziehungsermächtigung von F. Willich. 
  9. Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für F. Willich bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist F. Willich auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. 
  10. Macht F. Willich den Eigentumsvorbehalt geltend, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies ausdrücklich durch F. Willich erklärt wird. Das Recht des Kunden, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht erfüllt.

§ 6  Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen von F. Willich werden auf den  Tag der Lieferung der Ware  ausgestellt und sind zu zahlen ohne Abzüge innerhalb des auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziels, nach Erhalt der Rechnung.
  2. Wechsel, Schecks oder sonstige Zahlungsverspre-chungen gelten erst nach erfolgter Einlösung als Zahlung im Sinne dieser Bedingungen. Zur Annahme von Wechseln ist F. Willich nicht verpflichtet. 
  3. Die Preise verstehen sich, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Lager F. Willich (Incoterms 2010: EXW) einschließlich normaler Verpackung. Sämtliche bei einer Lieferung außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben, etc. trägt der Kunde.
  4. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist F. Willich unbeschadet der sonstigen Rechte befugt, für noch nicht durchgeführte Lieferungen eine Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht von F. Willich ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. 

§ 7 Einbau, Weiterverarbeitung

  1. Der Einbau der von F.  Willich vertriebenen Waren muss fachgerecht,  am  besten  durch eine Fachwerkstatt erfolgen. 
  2. Soweit die von F. Willich an den Kunden gelieferten Waren von diesen weiterverarbeitet werden (Verbindung, Vermischung, Konfektionierung etc.), haftet F. Willich nur dann für spätere Mängel, wenn die durch den Kunden vorgenommene Weiterverarbeitung vorher von F. Willich ausdrücklich für unbedenklich erklärt wurde und ein Mangel auf die von F. Willich verkaufte Ware oder eine von F. Willich ausdrücklich abgegebene Zusicherung zurückzuführen ist.

§ 8 Beanstandungen und Mängel

so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.

  1. F. Willich übernimmt keine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende oder neben dieser bestehende, selbständige Garantie. Etwas Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Für etwaige Mängel der Lieferung haftet
    F. Willich unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: 
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder – bei fehlender Vereinbarung – von der üblichen Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden von dem Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Alle gelieferten Teile, die einen Mangel aufweisen, sind nach durch F. Willich auszuübendem Wahlrecht unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern und soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (Nacherfüllung). 
  4. Im Fall einer berechtigten Mängelrüge hat der Kunde F. Willich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. 
  5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Kunden unzumutbar (§ 440 BGB) oder entbehrlich, weil
    a) die Nacherfüllung von F. Willich abschließend abgelehnt wird,
    b) die Nacherfüllung zu einem vertraglich bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt wurde und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder 
    c) besondere Umstände vorliegen, die unter  Abwägung der beiderseitigen Interessen densofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 Abs. 2 BGB), 
    so steht dem Kunden sofort das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und (ggf. auch ergänzend) Schadenersatz statt Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
  6. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Auf¬wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten trägt F. Willich. Dies gilt nicht, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Bestimmungsort der Lieferung verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
  7. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Lieferung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte wegen des Mangels nur zu, wenn er sich diese bei der Annahme vorbehält. 
  8. Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darlegungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit, Strombedarf etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. F. Willich behält sich Abweichungen im für den Kunden zumutbaren Umfang vor. Dies gilt auch für Konstruktions- oder Produktionsänderungen.
  9. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung sowie Schadensersatz. Diese Frist gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 
    (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorschreibt und auch nicht bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie und nicht bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Dann gelten jeweils die gesetzlichen Verjährungsfristen. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. 
  10. Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden gegen F. Willich gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  11. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Sachmangels richten sich nach § 9.
  12. Soweit es sich um einen Handelskauf handelt, hat der Kunde seine nach § 377 HGB geschuldeten  Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachzukommen. Mängel sind insoweit innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Eingang der Ware  am Bestimmungsort oder, wenn diese 
    bei einer ordnungsgemäß Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von 8 Arbeitstagen nach deren  Entdeckung schriftlich zu rügen. Verhandelt F. Willich mit dem Kunden über eine von diesem erhobene Rüge, liegt darin ohne ausdrücklichen Hinweis kein stillschweigender Verzicht auf den Einwand der Verspätung der Untersuchung der Ware bzw. der Rüge des Mangels. Gleiches gilt für eine durch F. Willich eventuell erklärte Bereitschaft zur Nachbesserung des Mangels (oder bei einer tatsächlich erfolgten Nachbesserung). 

§ 9 Haftung

  1. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch F. Willich oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt. Diese Haftungsbegrenzung gilt gleichermaßen für Pflichtverletzungen durch die Organe und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von F. Willich.
  2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder F. Willich wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
  3. Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Dem Kunden steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche, mit denen er aufzurechnen gedenkt, rechtskräftig festgestellt oder von F. Willich unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen. 

§ 11 Gerichtsstand/Sonstiges/Wirksamkeit

  1. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, ist Gerichtsstand der Sitz von F. Willich. F. Willich kann weiterhin jeden anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand wählen. 
  2. Diese AGB und alle unter Ihrer Geltung geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).  
  3. Soweit für die Leistungserbringung eine Speicherung von Daten des Kunden notwendig ist,  verpflichtet sich F. Willich, dies unter Beachtung  der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bedingungen zu besorgen (siehe hierzu auch die Datenschutzerklärung). Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als enachrichtigung im Sinne des § 33 Abs.1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Klauseln  nicht berührt.
  5. Diese AGB liegen in dreisprachiger Fassung vor. Bei Zweifeln, bei Fragen der Auslegung oder bei Widersprüchen hat die deutsche Fassung Vorrang.   

Stand Juni 2021